Aufgrund des § 10 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576) in der derzeit gültigen Fassung und des § 5 Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz (NKAG) vom 23.01.2007 (Nds. GVBl. S.41) in der derzeit gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Syke am 17.12.2015 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Allgemeines
Die Stadtbibliothek ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Syke, die der Information und Fortbildung, der Freizeitgestaltung und Unterhaltung dient.
§ 2 Gebührenpflicht
- Gegen Vorlage des Personalausweises oder einer Meldebescheinigung wird ein Benutzerausweis erstellt. Kinder und Jugendliche erhalten einen Benutzerausweis, wenn die/der Erziehungsberechtigte persönlich unter Vorlage ihres/seines Personalausweises/Meldebescheinigung mit ihrer/seiner Unterschrift ihr/sein Einverständnis erklären. Der Ausweisinhaber hat die entsprechende Gebühr nach § 3 der Satzung zu zahlen.
- Mit der Erstellung des Benutzerausweises ist die Gebühr zu entrichten. Sie gilt regelmäßig für ein Jahr.
- Einzelheiten (Öffnungszeiten, Ausleihfristen und Verlängerungen) werden in der Benutzungsordnung geregelt.
§ 3 Gebühren/Auslagen
- Es werden folgende Benutzungsgebühren erhoben:
|
Ausleihe pro Jahr für Erwachsene |
18,00 Euro |
Partnerausweis (zwei Personen aus einem Haushalt) |
28,00 Euro |
SchülerInnen ab 18 Jahren, Studenten, Hartz-IV-EmpfängerInnen |
9,00 Euro |
Kinder und Jugendliche |
frei |
Ersatz eines Benutzerausweises |
2,00 Euro |
Einmalige Ausleihe |
5,00 Euro |
Auswärtiger Leihverkehr |
3,00 Euro |
- Bei Überschreiten der Leihfrist werden Gebühren fällig. Sie betragen bei verspäteter Rückgabe
ab dritten Tag |
2,00 Euro |
ab siebten Tag |
3,00 Euro |
1. Mahnung (nach zwei Wochen) |
5,00 Euro |
2. Mahnung (nach drei Wochen) |
7,00 Euro |
3. Mahnung (nach vier Wochen) |
11,00 Euro |
-
Ersatz von CD-Hüllen und Spielezubehör |
3,00 Euro |
Ausdrucke aus dem Internet pro Seite |
0,10 Euro |
§ 4 Rückgabe, Schadensersatz, Vollstreckung
- Für verlorene, beschädigte oder verschmutzte Medien ist die Benutzerin oder der Benutzer, bei Minderjährigen die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter, schadenersatzpflichtig.
- Wird der Verlust erst nach Ablauf der Leihfrist gemeldet, sind die bis zur Meldung entstandenen Gebühren zu entrichten. § 3 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
- Nach ergebnisloser Mahnung wegen nicht zurückgegebener entliehener Medien oder rückständiger Gebühren erfolgt die Vollstreckung auf Kosten der Schuldnerin oder des Schuldners.
§ 5 Entstehung der Gebührenschuld, Erhebungszeitraum und Fälligkeit
- Der Erhebungszeitraum ist regelmäßig ein Jahreszeitraum ab Ausstellung des Benutzerausweises. Die Gebührenpflicht entsteht jeweils zu Beginn des Erhebungszeitraumes mit der Ausstellung des Benutzerausweises.
- Die Gebührenschuld und die Fälligkeit entsteht mit dem Tag der Ausstellung des Benutzerausweises.
§ 6 Ausschluss
Personen, die gegen die Satzung bzw. der Benutzungsordnung verstoßen, können von der Benutzung der Stadtbibliothek ausgeschlossen werden. Der Benutzerausweis wird eingezogen bzw. für ungültig erklärt.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 17.11.2005 außer Kraft.
Syke, 17.12.2015
gez. Laue (L.S.)
Bürgermeisterin