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Gebührensatzung für die Stadtbibliothek der Stadt Syke

Aufgrund des § 10 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576) in der derzeit gültigen Fassung und des § 5 Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz (NKAG)  vom 23.01.2007 (Nds. GVBl. S.41) in der derzeit gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Syke am 17.12.2015 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Allgemeines

Die Stadtbibliothek  ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Syke, die der Information und Fortbildung, der Freizeitgestaltung und Unterhaltung dient. 

§ 2 Gebührenpflicht

  1. Gegen Vorlage des Personalausweises oder einer Meldebescheinigung wird ein Benutzerausweis erstellt. Kinder  und Jugendliche erhalten einen Benutzerausweis, wenn die/der Erziehungsberechtigte persönlich unter Vorlage ihres/seines Personalausweises/Meldebescheinigung mit ihrer/seiner Unterschrift ihr/sein Einverständnis erklären. Der Ausweisinhaber hat die entsprechende Gebühr nach § 3 der Satzung zu zahlen.
  2. Mit der Erstellung des Benutzerausweises ist die Gebühr zu entrichten. Sie gilt regelmäßig für ein Jahr. 
  3. Einzelheiten (Öffnungszeiten, Ausleihfristen und Verlängerungen) werden in der Benutzungsordnung geregelt.

§ 3 Gebühren/Auslagen

  1. Es werden folgende Benutzungsgebühren erhoben:
     
    Ausleihe pro Jahr für Erwachsene  18,00 Euro
    Partnerausweis (zwei Personen aus einem Haushalt) 28,00 Euro
    SchülerInnen ab 18 Jahren, Studenten, Hartz-IV-EmpfängerInnen  9,00 Euro
    Kinder und Jugendliche frei
    Ersatz eines Benutzerausweises 2,00 Euro
    Einmalige Ausleihe 5,00 Euro
    Auswärtiger Leihverkehr 3,00 Euro
  2. Bei Überschreiten der Leihfrist werden Gebühren fällig. Sie betragen bei verspäteter Rückgabe
    ab dritten Tag 2,00 Euro
    ab siebten Tag 3,00 Euro
    1. Mahnung (nach zwei Wochen) 5,00 Euro
    2. Mahnung (nach drei Wochen) 7,00 Euro
    3. Mahnung (nach vier Wochen) 11,00 Euro
  3. Ersatz von CD-Hüllen und Spielezubehör 3,00 Euro
    Ausdrucke aus dem Internet pro Seite 0,10 Euro

§ 4 Rückgabe, Schadensersatz, Vollstreckung

  1. Für verlorene, beschädigte oder verschmutzte Medien ist die Benutzerin oder der Benutzer, bei Minderjährigen die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter, schadenersatzpflichtig.
  2. Wird der Verlust erst nach Ablauf der Leihfrist gemeldet, sind die bis zur Meldung entstandenen Gebühren zu entrichten. § 3 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
  3. Nach ergebnisloser  Mahnung wegen nicht zurückgegebener entliehener Medien oder rückständiger Gebühren erfolgt die Vollstreckung auf Kosten der Schuldnerin oder des Schuldners.

§ 5 Entstehung der Gebührenschuld, Erhebungszeitraum und Fälligkeit

  1. Der Erhebungszeitraum ist regelmäßig ein Jahreszeitraum ab Ausstellung des Benutzerausweises. Die Gebührenpflicht entsteht jeweils zu Beginn des Erhebungszeitraumes mit der Ausstellung des Benutzerausweises.  
  2. Die Gebührenschuld und die Fälligkeit entsteht mit dem Tag der Ausstellung des Benutzerausweises.

§ 6 Ausschluss

Personen, die gegen die Satzung bzw. der Benutzungsordnung verstoßen, können von der Benutzung der Stadtbibliothek ausgeschlossen werden. Der Benutzerausweis wird eingezogen bzw. für ungültig erklärt.

§ 7 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 17.11.2005 außer Kraft.

     

Syke, 17.12.2015

gez.  Laue              (L.S.)
Bürgermeisterin                         
 

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